Mittwoch, 2. Juli 2025

Die Indizierung von Filmen

Indizierte Filme sind in Deutschland laut der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ). Medien, die als jugendgefährdend eingestuft werden und deren Verbreitung an Jugendliche eingeschränkt ist.

Eine Indizierung bedeutet, dass der Film auf eine Liste der jugendgefährdenden Medien der BPjM aufgenommen wird. Indizierte Filme dürfen nicht an Jugendliche verkauft oder gezeigt werden.

Der Indizierungsprozess

1. Die BPjM prüft Medien auf jugendgefährdende Inhalte.

2. Wenn der Film als jugendgefährdend eingestuft wird, wird er indiziert und auf eine Liste der BPjM aufgenommen.

3. Indizierte Filme dürfen nicht an Jugendliche verkauft oder gezeigt werden.

Ein Beispiel eines indizierten Film ist der Fantasy-Film „CONAN DER BARBAR“ mit ARNOLD SCHWARZENEGGER in der Hauptrolle. Denn nachdem der Fantasy-Streifen am 25. August  1982 ab 18 Jahren in die Kinos kam, wurde er am 24. Januar 1984 durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert.

Die Indizierung des Films erfolgte aufgrund der gewalttätigen Szenen in der Filmfassung, die für Jugendliche als gefährlich eingestuft wurde.

Natürlich stellt man sich hierbei die Frage, wieso ein Film, der von der FSK ab 18 Jahren freigegeben wurde, also im Grunde nur von Erwachsenen gesehen werden darf, nach Ende seines Kinostarts indiziert wird. Da fragt man sich schon, nach welchen Kriterien dabei konkret vorgegangen wird.

Weitere Beispiele für eine Film-Indizierung sind unter anderem die beiden Horrorfilme und „NIGHTMARE 3 – FREDDY KRUEGER LEBT“ (1987)

„NIGHTMARE – MÖRDERISCHE TRÄUME“ (1984), der ab 18 Jahren freigegeben wurde,  wurde nach seiner Kinoauswertung indiziert. Die Indizierung wurde zwar am 6. Dezember 1989 aufgehoben, doch der Horrorfilm wurde bereits  am 28. Februar 1990 erneut indiziert.

Aufgrund der Indizierung des Films wurde eine um grob sieben Minuten gekürzte Fassung erstellt, die eine Freigabe ab 16 Jahren erhielt. Am 31. Juli 2007 wurde die Indizierung letztlich aufgehoben und „NIGHTMARE – MÖRDERISCHE TRÄUME“ nach einer Neuprüfung von der FSK ab 16 Jahren freigegeben.

Ähnlich wie „NIGHTMARE – MÖRDERISCHE TRÄUME“ erging es auch dessen Nachfolger „NIGHTMARE 3 – FREDDY KRUEGER LEBT“ (1987), denn der landete nach seinem Kinostart ebenfalls auf dem Index, obwohl er ebenfalls erst ab 18 Jahren freigegeben war.

Auch hier wurde nach der Indizierung eine rund eineinhalb Minuten gekürzte FSK-16-Fassungen für eine Video-Veröffentlichung des Films angefertigt.

Am 21. Januar 2008 wurde „NIGHTMARE 3 – FREDDY KRUEGER LEBT in seiner Originalfassung von der FSK erneut geprüft und erhielt eine Altersfreigabe ab 16 Jahren.

© by Ingo Löchel

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