Indizierte Filme sind in Deutschland laut der Bundeszentrale für Kinder-
und Jugendmedienschutz (BzKJ). Medien, die als jugendgefährdend eingestuft
werden und deren Verbreitung an Jugendliche eingeschränkt ist.
Eine Indizierung bedeutet, dass der Film auf eine Liste der
jugendgefährdenden Medien der BPjM aufgenommen wird. Indizierte Filme dürfen
nicht an Jugendliche verkauft oder gezeigt werden.
Der Indizierungsprozess
1. Die BPjM prüft Medien auf jugendgefährdende
Inhalte.
2. Wenn der Film als jugendgefährdend eingestuft wird, wird er indiziert und auf eine Liste der BPjM aufgenommen.
3. Indizierte Filme dürfen nicht an Jugendliche verkauft oder gezeigt
werden.
Ein Beispiel eines indizierten Film ist der Fantasy-Film „CONAN DER BARBAR“
mit ARNOLD SCHWARZENEGGER in der Hauptrolle. Denn nachdem der Fantasy-Streifen
am 25. August 1982 ab 18 Jahren in die
Kinos kam, wurde er am 24. Januar 1984 durch die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Schriften indiziert.
Die Indizierung des Films erfolgte aufgrund der gewalttätigen Szenen in
der Filmfassung, die für Jugendliche als gefährlich eingestuft wurde.
Natürlich stellt man sich hierbei die Frage, wieso ein Film, der von der
FSK ab 18 Jahren freigegeben wurde, also im Grunde nur von Erwachsenen gesehen
werden darf, nach Ende seines Kinostarts indiziert wird. Da fragt man sich
schon, nach welchen Kriterien dabei konkret vorgegangen wird.
Weitere Beispiele für eine Film-Indizierung sind unter anderem die beiden
Horrorfilme und „NIGHTMARE 3 – FREDDY KRUEGER LEBT“ (1987)
„NIGHTMARE – MÖRDERISCHE TRÄUME“ (1984), der ab 18 Jahren freigegeben
wurde, wurde nach seiner Kinoauswertung
indiziert. Die Indizierung wurde zwar am 6. Dezember 1989 aufgehoben, doch der
Horrorfilm wurde bereits am 28. Februar
1990 erneut indiziert.
Aufgrund der Indizierung des Films wurde eine um grob sieben Minuten
gekürzte Fassung erstellt, die eine Freigabe ab 16 Jahren erhielt. Am 31. Juli
2007 wurde die Indizierung letztlich aufgehoben und „NIGHTMARE – MÖRDERISCHE
TRÄUME“ nach einer Neuprüfung von der FSK ab 16 Jahren freigegeben.
Ähnlich wie „NIGHTMARE – MÖRDERISCHE TRÄUME“ erging es auch dessen
Nachfolger „NIGHTMARE 3 – FREDDY KRUEGER LEBT“ (1987), denn der landete nach
seinem Kinostart ebenfalls auf dem Index, obwohl er ebenfalls erst ab 18 Jahren
freigegeben war.
Auch hier wurde nach der Indizierung eine rund eineinhalb Minuten
gekürzte FSK-16-Fassungen für eine Video-Veröffentlichung des Films angefertigt.
Am 21. Januar 2008 wurde „NIGHTMARE 3 – FREDDY KRUEGER LEBT in seiner
Originalfassung von der FSK erneut geprüft und erhielt eine Altersfreigabe ab
16 Jahren.
© by Ingo Löchel
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